Reisebedingungen
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit der Anmeldung, die schriftlich oder per E-Mail er-
folgen kann, bietet der Reisende der Firma SIWA TOURS
(im Folgenden: Veranstalter) den Abschluss eines Reise-
vertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung ver-
bindlich an. Der Vertrag kommt bei schriftlicher Anmel-
dung ausschließlich durch den Zugang der schriftlichen
Buchungsbestätigung zustande, bei Buchungen per E-Mail
kommt der Vertrag per Email in Textform zustande. Dies
gilt nicht bei Buchungen, wenn die Buchungserklärung
des Reisenden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn
abgegeben wird; in diesen Fällen führt die telefonische
oder mündliche Buchungsbestätigung zum verbindlichen
Vertragsabschluss.
1.2. Der die Buchung vornehmende Reisende haftet für
alle Verpflichtungen von mit angemeldeten Gästen aus
dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch
ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung über-
nommen hat.
1.3. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der
Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstal-
ters vor, an welches der Veranstalter für die Dauer von 10
Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage
dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende die-
ses geänderte Angebot innerhalb der Frist annimmt.
2. Bezahlung
2.1. MitVertragsschluss und nach Aushändigung des Sicher-
ungsscheines im Sinne des § 651k Abs. 3 BGB ist eine An-
zahlung von 10 % des Reisepreises, maximal jedoch 100
Euro, zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird.
2.2. Die Restzahlung ist 4 Wochen vor Reisebeginn zah-
lungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt
wird, insbesondere nicht mehr aus den in Nummer 7.2 ge-
nannten Gründen abgesagt werden kann.
2.3. Soweit Vorauszahlungen vor Reisebeginn vereinbart
sind, der Sicherungsschein übergeben ist und der Veran-
stalter zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit
und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung
des Reisepreises kein Anspruch auf die Inanspruchnahme
der vertraglichen Leistungen.
3. Leistungen
Die Leistungsverpflichtung des Veranstalters ergibt sich
ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung
sowie der jeweilig gültigen Prospekten, diesen Reisebe-
dingungen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes
vereinbart.
4. Leistungsänderungen
Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss not-
wendig werden und die von dem Veranstalter nicht wider
Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet,
soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheb-
lich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reise-
leistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten
Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungs-
ansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leis-
tungen mit Mängeln behaftet sind.
5. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung
5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der
Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rück-
trittserklärung bei dem Veranstalter.
5.2. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt
er die Reise nicht an, so kann der Veranstalter Ersatz für
die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Auf-
wendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes
sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich
mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistun-
gen zu berücksichtigen.
5.3. Der Veranstalter kann seinen Ersatzanspruch unter
Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der
Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich ver-
einbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis
zum Reisepreis pauschalisieren.
bis 30 Tage vor Reiseantritt 20%
vom 29. - 22. Tag vor Reiseantritt 30%
vom 21. - 15. Tag vor Reiseantritt 40%
vom 14. - 7. Tag vor Reiseantritt 50%
ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 75%
5.4. Dem Reisenden bleibt es vorbehalten, dem Veranstal-
ter nachzuweisen, dass ihm keine oder wesentlich gerin-
gere Kosten als die geltend gemachte Pauschale entstan-
den sind. In diesem Fall ist der Reisende zur Bezahlung der
geringeren Kosten verpflichtet.
5.5. Anstatt einer pauschalen Entschädigung kann der
Veranstalter seinen konkret entstandenen Kosten ent-
sprechend den gesetzlichen Bestimmungen als Schaden
geltend machen. Der Veranstalter ist in diesem Fall ver-
pflichtet, dem Reisenden ihre Aufwendungen im Einzelnen
zu beziffern und zu belegen.
5.6. Der Veranstalter weist ausdrücklich auf die Möglich-
keit des Abschlusses einer Reiserücktrittskostenversiche-
rung und einer Versicherung zur Deckung der Rückfüh-
rungskosten bei Unfall oder Krankheit hin.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen in-
folge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen
zwingenden Gründen nicht in An-spruch, so wird
sich der Veranstalter bei den Leistungsträgern
um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen.
Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig un-
erhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung
gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegen-
stehen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
7.1. Der Veranstalter kann nach Antritt der Reise den Rei-
severtrag fristlos kündigen, wenn der Reisende die Durch-
führung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Ver-
anstalters oder ihrer Beauftragten nachhaltig stört oder
wenn er sich in solchen Maße vertragswidrig verhält, dass
die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Kündigt der Veranstalter so behält er den Anspruch auf
den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der erspar-
ten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen
lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der
nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, ein-
schließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrach-
ten Beträge.
7.2. Der Veranstalter kann bei Nichterreichen ei-
ner in der Reiseausschreibung genannten Min-
destteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Be-
stimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:
Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden gegen-
über die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn
feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichens der Min-
destteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
Ein Rücktritt des Veranstalters später als 4 Wochen vor
Reisebeginn ist nicht zulässig.
7.3. Der Reisende kann bei einer Absage die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlan-
gen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Rei-
se ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot
anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich
nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber
dem Veranstalter geltend zu machen.
8. Beschränkung der Haftung des Veranstalters
8.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schä-
den, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen
Reisepreis be-schränkt, soweit ein Schaden des Reisenden
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird
oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden ent-
stehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
8.2 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu
erbringende Reiseleistung internationale Über-
einkommen oder auf solchen beruhende gesetz-
liche Vorschriften, nach denen ein Anspruch
auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzun-
gen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht
werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen
ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstal-
ter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.
9. Gewährleistung, Kündigung durch
den Reisenden, Anzeigepflicht
9.1. Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann
der Reisende Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die
Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. Der Veranstalter kann auch in der Wei-
se Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleis-
tung erbringt.
9.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung
der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herab-
setzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Rei-
sepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem
zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem
Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
9.3. Der Reisende ist verpflichtet, seine Beanstandung un-
verzüglich dem Reiseleiter anzuzeigen. Unterlässt es der
Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, tritt ein
Anspruch auf Minderung nicht ein.
9.4 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich be-
einträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer
angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reise-
vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden
die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem
Veranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es
nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von dem
Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kün-
digung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des
Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet dem
Veranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leis-
tungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese
Leistungen für ihn von Interesse waren.
9.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder
der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung ver-
langen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem
Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
10. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der
Reise hat der Reisende innerhalb von zwei Jahren nach
vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegen-
über dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf
der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen,
wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist ver-
hindert worden ist.
11. Pass-,Visa-,und Gesundheitsvorschriften
Der Veranstalter ist behilflich bei den Bestimmungen von
Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften.
12. Fahrerlaubnis, Versicherungskarte
Die Reisenden führen die Reise mit ihrem eigenen Fahr-
zeug als Selbstfahrer durch. Der Reisende wird darauf
hingewiesen, dass er zum Zeitpunkt der Reise im Besitz
einer gültigen Fahrerlaubnis und einem gültigen Führer-
schein sein muss, sowie den Fahrzeugschein und die
internationale Grüne Versicherungskarte (für das jeweilige
Reiseland gültig) bei sich führen muss. Für Anhänger ist
eine gesonderte internationale Grüne Versicherungskarte
erforderlich.
13. Rechtswahl und Gerichtsstand
13.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis
zwischen dem Veranstalter und Reisende, die keinen allge-
meinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben,
findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
13.2. Der Reisende kann den Veranstalter nur an dessen
Sitz verklagen.
13.3. Für Klagen des Veranstalters gegen den Reisenden
ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn,
die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Per-
sonen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Perso-
nen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist. In diesem Fällen ist der Sitz des Veranstalters maßge-
bend.
14. Datenschutzbestimmungen
Datenschutzbestimmungen finden Sie unter:
www.siwa-reiselust.com oder auf Anfrage.
15. Veranstalter ab 01.01.2022
SIWA TOURS & MOA SURFTOURS
Rebecca Mohn
Friedrichshafener Straße 101
88214 Ravensburg
Tel.: +49 (0) 751 97785972
Mobil: +49 (0) 151 65010040
www.siwatours.de [email protected]
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